Beabsichtigte Satzungsänderung
Es ist geplant auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 26. Februar 2013 über Satzungsänderungen zu beraten und abzustimmen. Zur Vorbereitung auf den Tagesordnungspunkt können hier...
die geplanten Änderungen eingesehen werden.
Ruderverein
Wandsbek e.V. - Satzung
(Stand: 18.2.2010)
§1 Name, Sitz und Gründung
Der am 9. Februar 1972 in Hamburg gegründete Verein führt den Namen "Ruderverein Wandsbek e.V.". Sitz des Vereins ist Hamburg, er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Rudersports, insbesondere die Förderung des Schülerrudervereins am Matthias-Claudius-Gymnasium. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung nach den Grundsätzen des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch
neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, letztere nur als unterstützendes Mitglied.
3.2.
Ausübende und jugendliche Mitglieder dürfen grundsätzlich keinem anderen Hamburger Ruderverein angehören. Sie dürfen auch nicht ausübende Mitglieder eines dem Deutschen Ruderverband nicht angehörenden Deutschen Rudervereins sein. Zur Bildung von Renngemeinschaften kann der Vorstand in Ausnahmefällen Mitgliedschaften in anderen Hamburger Rudervereinen gestatten.
3.3.
Die Mitglieder werden unterschieden als:
Ehrenmitglieder,
Ordentliche Mitglieder,
Unterstützende Mitglieder,
Jugendliche Mitglieder.
3.4.
Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind zu keiner Beitragszahlung verpflichtet, genießen aber die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
3.5.
Ordentliche Mitglieder genießen alle in dieser Satzung festgelegten Rechte. Sie haben insbesondere das aktive und passive Wahlrecht.
3.6.
Unterstützende Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind nicht berechtigt zur Teilnahme an den Übungs- und Wettfahrten. Der Übertritt von den ordentlichen Mitgliedern kann nur mit Anfang eines neuen Geschäftsjahres geschehen; die Übertrittserklärung muss spätestens am 30. Juni durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand eingegangen sein. Umgekehrt können unterstützende Mitglieder auf ihren Antrag ordentliche Mitglieder werden. Die Pflichten und Rechte beginnen mit Anfang des der Umschreibung folgenden Vierteljahres.
3.7.
Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie automatisch ordentliche Mitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigten, erforderlich. Über ihn entscheidet der Vorstand.
§ 5 Rechnungsjahr, Eintrittsgeld, Beiträge
5.1.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
5.2.
Die Höhe des Eintrittgeldes und der Beiträge werden durch eine Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im Voraus bis zum 1. Februar zu zahlen.
5.3.
Die etwa zur Bestreitung unvorhergesehener Kosten nötig werdenden Sonderbeiträge der ordentlichen Mitglieder werden durch eine Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.4.
Der Beitrag neu aufgenommener Mitglieder ist mit der Aufnahme fällig, angefangene Monate werden voll gerechnet.
5.5. Der Vorstand ist befugt, in besonderen Fällen aus sozialen Gründen Mitglieder von der Beitragszahlung ganz oder teilweise zu befreien.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich bis zum 30. November dem Vorstand erklärt sein.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Mitteilung an das Mitglied. Er ist zulässig
- wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages oder eines Sonderbeitrages (§5.3) länger als ein Vierteljahr im Rückstand ist und seine Schuld trotz zweier schriftlicher Aufforderungen im Abstand von zwei Wochen nicht beglichen hat;
- auf Beschluss der Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen, bei Minderjährigen nach Anhörung der Erziehungsberechtigten;
- wenn ein Mitglied einem anderen Ruderverein, der nicht Mitglied des DRV ist, als ausübendes Mitglied angehört.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1
Die Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung und der vom Vorstand dafür erlassenen Richtlinien zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins befugt.
7.2.
Die auf offenen Wettfahrten gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins, die den Ruderern und Steuerleuten verliehenen Ehrenzeichen bleiben deren Eigentum.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1.
Es finden statt
a) ordentliche Mitgliederversammlungen
b) außerordentliche Mitgliederversammlungen.
8.2
Die Ordentlichen Mitgliederversammlungen (O.MV) findet im Februar eines jeden Jahres statt. Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem für die Versammlung bestimmten Tage erfolgen. Für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung maßgebend.
8.3.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der O.MV. sind:
8.3.1.
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
8.3.2.
Rechnungsbericht des Kassenwartes, Bericht des Kassenprüfers und Entlastung des Vorstandes,
8.3.3.
Wahlen zum Vorstand,
8.3.4.
Wahl des Kassenprüfers.
8.4.
Die Anträge für die O.MV sind dem Vorstand mindestens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung mitzuteilen.
8.5.
Während der O.MV. selbst gestellte Anträge können nur sofortige Erledigung finden, wenn die Versammlung es mit 2/3 Mehrheit beschließt. Ausgenommen hiervon sind Anträge zur Satzungsänderung und auf Auflösung des Vereins, die unter allen Umständen vorher in der Tagesordnung bekannt gegeben werden müssen.
8.6.
Der Vorstand kann eine Außerordentliche Mitgliederversammlung (AO.MV) jederzeit einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/4 aller Mitglieder -bei einer Mitgliederzahl größer als 100 von mindestens 25 Mitgliedern- ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine AO. MV einzuberufen. Dem Verlangen muss ein formulierter Antrag zugrunde liegen. Für die Einhaltung findet § 8.2 Anwendung.
Soll über Anträge entschieden werden, die zu einer Änderung der finanziellen Pflichten der Mitglieder führen könnte, so kann dies nur mit Wirkung für das kommende Geschäftsjahr und nur auf einer MV geschehen, die bis zum 31. Oktober stattfinden wird.
8.7.
Die Mitgliederversammlung wird von dem durch sie zu bestimmenden Versammlungsleiter geleitet.
8.8
Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
8.9.
Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Andere Beschlussfassungen erfolgen nur in geheimer Beschlussfassung, wenn die MV es beschließt.
8.10.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, im besonderen über die dort gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
9.1.
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
Die Mitgliederversammlung wählt einzeln den Vorsitzenden, drei Stellvertretenden Vorsitzende, den Kassenwart und den Schriftwart. Ein Jugendleiter wird gewählt durch die Mitgliederversammlung des Schülerrudervereins am Matthias-Claudius-Gymnasium(SRV am MCG). Die Amtszeit ergibt sich aus Absatz 9.7.
9.2.
Vorstand im Sinne des § 26 Abs.1 BGB sind der Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden. Je 2 der 4 Vorsitzenden sind gemeinschaftlich vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
9.3.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9.4.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsführung.
9.5.
Die Vorstandsmitglieder vertreten sich bei der Geschäftsführung gegenseitig.
9.6.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben über den Ablauf ihrer Amtsperiode solange im Amt, bis die Wiederwahl oder die Neuwahl eines Nachfolgers durchgeführt ist. Die Überschreitung der Amtsperiode darf im Höchstfall 5 Monate betragen.
9.7.
In den Jahren mit gerader Jahreszahl scheiden aus: der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kassenwart; in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die beiden anderen Stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftwart und der Jugendleiter.
9.8.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so ist in der nächsten MV eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
9.9.
Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass Mitgliedern des Vorstandes und Übungsleitern eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 10 Jugendabteilung
10.1.
Die Jugendabteilung des RVW trägt den Namen “Schülerruderverein am Matthias-Claudius-Gymnasium”.
10.2.
Der Jugendabteilung gehören an:
a) die jugendlichen Mitglieder gemäß § 3.7 und
b) ordentliche Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
10.3.
Mitglieder nach § 10.2. können auf Antrag auf die Mitgliedschaft im SRV am MCG verzichten.
10.4.
Die Jugendabteilung regelt ihre Angelegenheiten gemäß der Jugendordnung des SRV am MCG (JO) in Selbstverwaltung.
10.5.
Jugendliche Mitglieder haben -abweichend von § 3.7,Satz 2- Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Jugendabteilung nach Maßgabe der JO.
10.6.
Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugendabteilung im Vorstand des RVW und handelt in Übereinstimmung mit dem Vorstand des SRV am MCG. Die Grundlage für die Wahl des Jugendleiters ist die JO. Der Jugendleiter wird nach seiner Wahl auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung des RVW bestätigt. Wird diese Bestätigung versagt, scheidet der Jugendleiter mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand aus und es kann eine Neuwahl eingeleitet werden. Der Jugendleiter nimmt mit dem Zeitpunkt seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung des SRV am MCG seine Vorstandsarbeit auf.
§ 11 Auflösung des Vereins
11.1.
Zur Auflösung des Vereins ist eine eigens dafür einberufene außerordentliche MV erforderlich, die nur dann beschlussfähig ist, wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
11.2.
Ist sie beschlussunfähig, so ist für 3 Wochen später mit derselben Tagesordnung eine neue AO. MV einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
11.3.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
11.4.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an den Hamburger Sportbund e.V., mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Ruderportes verwendet werden darf.
(Stand: 18.2.2010)
§1 Name, Sitz und Gründung
Der am 9. Februar 1972 in Hamburg gegründete Verein führt den Namen "Ruderverein Wandsbek e.V.". Sitz des Vereins ist Hamburg, er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Rudersports, insbesondere die Förderung des Schülerrudervereins am Matthias-Claudius-Gymnasium. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung nach den Grundsätzen des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch
neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, letztere nur als unterstützendes Mitglied.
3.2.
Ausübende und jugendliche Mitglieder dürfen grundsätzlich keinem anderen Hamburger Ruderverein angehören. Sie dürfen auch nicht ausübende Mitglieder eines dem Deutschen Ruderverband nicht angehörenden Deutschen Rudervereins sein. Zur Bildung von Renngemeinschaften kann der Vorstand in Ausnahmefällen Mitgliedschaften in anderen Hamburger Rudervereinen gestatten.
3.3.
Die Mitglieder werden unterschieden als:
Ehrenmitglieder,
Ordentliche Mitglieder,
Unterstützende Mitglieder,
Jugendliche Mitglieder.
3.4.
Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind zu keiner Beitragszahlung verpflichtet, genießen aber die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
3.5.
Ordentliche Mitglieder genießen alle in dieser Satzung festgelegten Rechte. Sie haben insbesondere das aktive und passive Wahlrecht.
3.6.
Unterstützende Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind nicht berechtigt zur Teilnahme an den Übungs- und Wettfahrten. Der Übertritt von den ordentlichen Mitgliedern kann nur mit Anfang eines neuen Geschäftsjahres geschehen; die Übertrittserklärung muss spätestens am 30. Juni durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand eingegangen sein. Umgekehrt können unterstützende Mitglieder auf ihren Antrag ordentliche Mitglieder werden. Die Pflichten und Rechte beginnen mit Anfang des der Umschreibung folgenden Vierteljahres.
3.7.
Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie automatisch ordentliche Mitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigten, erforderlich. Über ihn entscheidet der Vorstand.
§ 5 Rechnungsjahr, Eintrittsgeld, Beiträge
5.1.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
5.2.
Die Höhe des Eintrittgeldes und der Beiträge werden durch eine Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im Voraus bis zum 1. Februar zu zahlen.
5.3.
Die etwa zur Bestreitung unvorhergesehener Kosten nötig werdenden Sonderbeiträge der ordentlichen Mitglieder werden durch eine Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.4.
Der Beitrag neu aufgenommener Mitglieder ist mit der Aufnahme fällig, angefangene Monate werden voll gerechnet.
5.5. Der Vorstand ist befugt, in besonderen Fällen aus sozialen Gründen Mitglieder von der Beitragszahlung ganz oder teilweise zu befreien.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich bis zum 30. November dem Vorstand erklärt sein.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Mitteilung an das Mitglied. Er ist zulässig
- wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages oder eines Sonderbeitrages (§5.3) länger als ein Vierteljahr im Rückstand ist und seine Schuld trotz zweier schriftlicher Aufforderungen im Abstand von zwei Wochen nicht beglichen hat;
- auf Beschluss der Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen, bei Minderjährigen nach Anhörung der Erziehungsberechtigten;
- wenn ein Mitglied einem anderen Ruderverein, der nicht Mitglied des DRV ist, als ausübendes Mitglied angehört.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1
Die Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung und der vom Vorstand dafür erlassenen Richtlinien zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins befugt.
7.2.
Die auf offenen Wettfahrten gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins, die den Ruderern und Steuerleuten verliehenen Ehrenzeichen bleiben deren Eigentum.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1.
Es finden statt
a) ordentliche Mitgliederversammlungen
b) außerordentliche Mitgliederversammlungen.
8.2
Die Ordentlichen Mitgliederversammlungen (O.MV) findet im Februar eines jeden Jahres statt. Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem für die Versammlung bestimmten Tage erfolgen. Für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung maßgebend.
8.3.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der O.MV. sind:
8.3.1.
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
8.3.2.
Rechnungsbericht des Kassenwartes, Bericht des Kassenprüfers und Entlastung des Vorstandes,
8.3.3.
Wahlen zum Vorstand,
8.3.4.
Wahl des Kassenprüfers.
8.4.
Die Anträge für die O.MV sind dem Vorstand mindestens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung mitzuteilen.
8.5.
Während der O.MV. selbst gestellte Anträge können nur sofortige Erledigung finden, wenn die Versammlung es mit 2/3 Mehrheit beschließt. Ausgenommen hiervon sind Anträge zur Satzungsänderung und auf Auflösung des Vereins, die unter allen Umständen vorher in der Tagesordnung bekannt gegeben werden müssen.
8.6.
Der Vorstand kann eine Außerordentliche Mitgliederversammlung (AO.MV) jederzeit einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/4 aller Mitglieder -bei einer Mitgliederzahl größer als 100 von mindestens 25 Mitgliedern- ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine AO. MV einzuberufen. Dem Verlangen muss ein formulierter Antrag zugrunde liegen. Für die Einhaltung findet § 8.2 Anwendung.
Soll über Anträge entschieden werden, die zu einer Änderung der finanziellen Pflichten der Mitglieder führen könnte, so kann dies nur mit Wirkung für das kommende Geschäftsjahr und nur auf einer MV geschehen, die bis zum 31. Oktober stattfinden wird.
8.7.
Die Mitgliederversammlung wird von dem durch sie zu bestimmenden Versammlungsleiter geleitet.
8.8
Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
8.9.
Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Andere Beschlussfassungen erfolgen nur in geheimer Beschlussfassung, wenn die MV es beschließt.
8.10.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, im besonderen über die dort gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
9.1.
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
Die Mitgliederversammlung wählt einzeln den Vorsitzenden, drei Stellvertretenden Vorsitzende, den Kassenwart und den Schriftwart. Ein Jugendleiter wird gewählt durch die Mitgliederversammlung des Schülerrudervereins am Matthias-Claudius-Gymnasium(SRV am MCG). Die Amtszeit ergibt sich aus Absatz 9.7.
9.2.
Vorstand im Sinne des § 26 Abs.1 BGB sind der Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden. Je 2 der 4 Vorsitzenden sind gemeinschaftlich vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
9.3.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9.4.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsführung.
9.5.
Die Vorstandsmitglieder vertreten sich bei der Geschäftsführung gegenseitig.
9.6.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben über den Ablauf ihrer Amtsperiode solange im Amt, bis die Wiederwahl oder die Neuwahl eines Nachfolgers durchgeführt ist. Die Überschreitung der Amtsperiode darf im Höchstfall 5 Monate betragen.
9.7.
In den Jahren mit gerader Jahreszahl scheiden aus: der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kassenwart; in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die beiden anderen Stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftwart und der Jugendleiter.
9.8.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so ist in der nächsten MV eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
9.9.
Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass Mitgliedern des Vorstandes und Übungsleitern eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 10 Jugendabteilung
10.1.
Die Jugendabteilung des RVW trägt den Namen “Schülerruderverein am Matthias-Claudius-Gymnasium”.
10.2.
Der Jugendabteilung gehören an:
a) die jugendlichen Mitglieder gemäß § 3.7 und
b) ordentliche Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
10.3.
Mitglieder nach § 10.2. können auf Antrag auf die Mitgliedschaft im SRV am MCG verzichten.
10.4.
Die Jugendabteilung regelt ihre Angelegenheiten gemäß der Jugendordnung des SRV am MCG (JO) in Selbstverwaltung.
10.5.
Jugendliche Mitglieder haben -abweichend von § 3.7,Satz 2- Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Jugendabteilung nach Maßgabe der JO.
10.6.
Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugendabteilung im Vorstand des RVW und handelt in Übereinstimmung mit dem Vorstand des SRV am MCG. Die Grundlage für die Wahl des Jugendleiters ist die JO. Der Jugendleiter wird nach seiner Wahl auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung des RVW bestätigt. Wird diese Bestätigung versagt, scheidet der Jugendleiter mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand aus und es kann eine Neuwahl eingeleitet werden. Der Jugendleiter nimmt mit dem Zeitpunkt seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung des SRV am MCG seine Vorstandsarbeit auf.
§ 11 Auflösung des Vereins
11.1.
Zur Auflösung des Vereins ist eine eigens dafür einberufene außerordentliche MV erforderlich, die nur dann beschlussfähig ist, wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
11.2.
Ist sie beschlussunfähig, so ist für 3 Wochen später mit derselben Tagesordnung eine neue AO. MV einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
11.3.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
11.4.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an den Hamburger Sportbund e.V., mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Ruderportes verwendet werden darf.
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